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Samstag, 16. April 2011

Osteoporose und Soziales: Zuzahlungen

graur razvan iont/FreeDigitalPhotos.net
Seit 1. Januar 2004 müssen Versicherte ab 18 Jahren  zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger.





Praxisgebühr

Die Praxisgebühr beträgt 10,– € pro Quartal und Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut.

Die Praxisgebühr wird nicht fällig bei:
  • Überweisungen von einem anderen Arzt im selben Quartal
  • Vorsorge, Früherkennung, Kontrolluntersuchungen, Schutzimpfungen
  • Überschreiten der Belastungsgrenze
  • Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren

Arzneimittel („Rezeptgebühr“)

10% der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Arzneimittels.

Arzneimittelpreis
Zuzahlung

bis 5,- €

Preis = Zuzahlung


5,01 bis 50,- €

5,- €


50,- bis 100,- €

10% des Preises


ab 100,- €

10,- €


Das gilt entsprechend auch für Verbandmittel, die meisten Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrtkosten.

Zuzahlungsbefreite Arzneimittel

Der Spitzenverband der Krankenkassen entscheidet auf der Grundlage des Arzneimittelwirtschaftlichkeitsgesetztes (AVWG), welche Arzneimittel von der Zuzahlung befreit werden können. Die Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel wird 14-tägig aktualisiert und kann im Internet abgerufen werden:





Festbeträge

Unter dem Festbetrag versteht man den erstattungsfähigen Höchstbetrag bei einem Arzneimittel.

Liegt der Preis eines verordneten Arzneimittels darüber, muss der Versicherte selbst den Differenzbetrag zahlen. Die Zuzahlung richtet sich nach dem niedrigeren Festbetrag. In der Summe zahlt der Patient also Mehrkosten plus Zuzahlung. Den Differenzbetrag müssen übrigens auch Versicherte zahlen, die von der Zuzahlung befreit sind.


Verbandmittel

Die Zuzahlung beträgt 10% der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels.


Heilmittel 

Zu den Heilmitteln werden z.B. die physikalische Therapie (Krankengymnastik, Physiotherapie, Massagen), die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und die Ergotherapie gezählt. Die Zuzahlung beträgt 10% der Kosten zuzüglich 10, -  € pro Verordnung.


Hilfsmittel 

Zu den Hilfsmitteln in diesem Sinne gehören beispielsweise Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische Anfertigungen, Rollstühle, Gehhilfen etc. Zuzahlung: 10% der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10% je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich.


Häusliche Krankenpflege

10% der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr, zuzüglich 10,– € je Verordnung.


Haushaltshilfe

10% der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal 10,– €.


Krankenhaus- und Anschlußheilbehandlung

10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr. Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhaus und Anschlussheilbehandlung werden angerechnet.

(Die Anschlussheilbehandlung ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt durchgeführt wird. Sie kann stationär, teilstationär oder ambulant erfolgen.)


Ambulante und stationäre Leistungen zu Rehabilitation

10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, ohne zeitliche Begrenzung. 28 Tage, wenn die ambulante Reha-Maßnahme aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre Reha-Maßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen dauert.


Fahrtkosten

10% der Fahrtkosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt. Das gilt übrigens auch für Fahrten von Kindern.




Osteoporose und Soziales: Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen

Osteoporose ist ein heimlicher Knochendieb, der massive Auswirkungen auf den gesamten Alltag der Betroffenen und ihrer Familienmitglieder haben kann. Daher sollte man ausreichend über psychosoziale und sozialrechtliche Aspekte rund um die Osteoporose informiert sein, z.B. über Krankengeld, Reha-Maßnahmen, Reha-Sport, Schwerbehinderung und Pflege.

Die Informationen beziehen sich nicht auf Privatversicherte und nicht auf die Beihilfe für Beamte. Die Vollständigkeit der Angaben wird ausdrücklich nicht garantiert. Stand: März 2011

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, aufgrund dessen der in der Kranken- und Unfallversicherung Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustandes weiter ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Regelung (Entgeltfortzahlungsgesetz). Das Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, die ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von 4 Wochen haben. Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sein. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen. Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 Prozent des bisherigen üblichen Arbeitsentgelts.

Krankengeld

Krankengeld (§ 44 ff SGB V) erhalten versicherte Patienten von der Krankenkasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Das Krankengeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung, d. h. es wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch (mehr) auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) besteht.

Voraussetzung für den Erhalt von Krankengeld:
  • Grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeldbezug durch die Krankenkasse 
  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder stationärer Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse.
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben:
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,  zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden. Ausnahme besteht bei Anspruch auf Übergangsgeld. 
  • Familienversicherte 
  • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, einer Erwerbsunfähigkeitsrente, einer Vollrente wegen Alters, eines Ruhegehalts, eines versicherungspflichtigen Vorruhestandsgehalts 
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II

Hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung zum allgemeinen Beitragssatz von 15,5% versichert sind, haben einen Krankengeldanspruch ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit. Alternativ können sie den ermäßigten Beitragssatz von 14,9% zahlen und einen Wahltarif für das Krankengeld abschließen.

Angestellte, die aufgrund von Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze freiwillig versichert sind, erhalten ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.

Anspruch auf Krankengeld entsteht:
  • bei Krankenhausbehandlung mit der Aufnahme, also vom Beginn der Krankenhausbehandlung bzw. der Behandlung in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen. 
  • bei Arbeitsunfähigkeit mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag.
Das Krankengeld beträgt 70% des regelmäßigen Arbeitsentgelts (sog. regelmäßiges Bruttoentgelt), maximal aber 90% des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts. Bezüge, die wegen außergewöhnlicher Umstände gewährt wurden oder ausfielen, bleiben beim „regelmäßigen“ Entgelt unbeachtet. Einmalige Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gehören, wenn sie tatsächlich regelmäßig wiederkehrend geleistet werden, zum „regelmäßigen“ Bruttoentgelt.

Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. In 2011 ist das ein Betrag von 123,75,– € (= Beitragsbemessungsgrenze 44.550,– € : 360). Da das Krankengeld 70% dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 86,62 € täglich betragen.

Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt. Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 12,43% bei Krankengeldempfängern mit Kindern, bzw. von 12,68% bei kinderlosen Empfängern. Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld wird Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt.

Blockfrist

Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für eine maximale Leistungsdauer von 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dabei handelt es sich um die sogenannte Blockfrist. „Dieselbe Krankheit“ heißt, identische Krankheitsursache. Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt.

Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen. Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen.

Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der der Versicherte wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen:
  • erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, 
  • mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und 
  • mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend.
Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird, werden wie Bezugszeiten von Krankengeld angesehen.

Wichtig: Zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers das Entgelt jedoch nicht weiter, obwohl hierauf ein Anspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, gewährt die Krankenkasse bei Vorliegen der Voraussetzungen das Krankengeld, da das Krankengeld nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts ruht. Der Anspruch des versicherten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf die Krankenkasse über.

Anspruch auf Krankengeld ruht
  • bei Erhalt von Arbeitsentgelt. Das gilt besonders bei Entgeltfortzahlung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) bis zu 6 Wochen. 
  • bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elterngeldgesetz bis zum 3. Geburtstag eines Kindes. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder wenn das Krankengeld aus einer versicherungspflichtigen (Teilzeit-)Beschäftigung während der Elternzeit errechnet wird. 
  • bei Bezug von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Wiedereingliederung, Kurzarbeitergeld; auch bei Ruhen dieser Ansprüche wegen einer Sperrzeit. 
  • bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld. 
  • solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet ist. Meldefrist bis zu einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit
Ausschluss des Krankengeldes bei Bezug von:
  •  Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung 
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung (abgestufte Erwerbsminderungsrente) 
  • Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen 
  • Vorruhestandsgeld
Mit Beginn dieser Leistungen bzw. mit dem Tage der Bewilligung einer Rente endet der Anspruch auf Krankengeld. Wurden für eine gewisse Zeit gleichzeitig Rente und Krankengeld gezahlt, so fordert die Krankenkasse das Krankengeld zurück. Der Versicherte darf unter Umständen lediglich den Teil des Krankengeldes behalten, der über die Rente hinausging (sogenannter Spitzbetrag).

Krankengeld wird gekürzt um den Zahlbetrag der:
  • Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgabenrente, jeweils aus der Alterssicherung der Landwirte (ALG), 
  • Teilrente wegen Alters aus der Rentenversicherung, 
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (früher: Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit), 
  • Knappschaftsausgleichsleistung, Rente für Bergleute, soweit die Leistung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung zuerkannt wird.
Wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von 10 Wochen setzen, um einen Antrag auf Reha-Maßnahmen zu stellen.

Wird ein Krankengeldempfänger von der Krankenkasse aufgefordert einen Antrag auf Rente zu stellen, dann muss er dem innerhalb von 10 Wochen nachkommen. Hat er noch Anspruch auf Krankengeld, erhält er dieses weiter, bis über den Rentenantrag entschieden ist.

Wird ein arbeitsloser Krankengeldempfänger von der Krankenkasse aufgefordert, einen Antrag auf abgestufte Erwerbsminderungsrente zu stellen, wird die Krankengeldzahlung eingestellt und von der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) im Sinne der sogenannten „Nahtlosigkeit“ eine Sonderform des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Wenn mit Vollendung des 65. Lebensjahres das Recht auf den Bezug von Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte eintritt, kann die Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von 10 Wochen setzen, um die Rente zu beantragen.

Es liegt im Ermessen der Krankenkasse, ob sie den Wegfall des Krankengeldes plant und den Versicherten auffordert, innerhalb von 10 Wochen einen Antrag auf Rente zu stellen. Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ruht mit Ablauf der Frist der Anspruch auf Krankengeld und die Mitgliedschaft in der Krankenkasse endet. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf, aber nicht die Mitgliedschaft.

Aussteuerung

Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung) ausgeschöpft und ist der Versicherte noch immer arbeitsunfähig, dann endet seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Vorgang wird auch Aussteuerung genannt. Die Krankenkasse informiert das Mitglied rund 2 Monate vor der Aussteuerung darüber (ist abzusehen, dass der Krankengeldbezug endet, sollte sich der Betroffene unbedingt rechtzeitig mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, um den künftigen Versicherungsschutz zu klären!). Damit weiter ein Anspruch auf medizinische Leistungen besteht, ist es wichtig weiterhin Mitglied der Krankenkasse zu bleiben. Es gibt mehrere Möglichkeiten:
  • Freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse 
  • Familienversicherung (wenn z. B. der Ehemann oder die Ehefrau Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist) 
  • Beantragung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, einer Sonderform des Arbeitslosengeldes im Sinne der Nahtlosigkeit 
  • private Krankenversicherung