Samstag, 16. April 2011

Osteoporose und Soziales: Zuzahlungen

graur razvan iont/FreeDigitalPhotos.net
Seit 1. Januar 2004 müssen Versicherte ab 18 Jahren  zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger.





Praxisgebühr

Die Praxisgebühr beträgt 10,– € pro Quartal und Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut.

Die Praxisgebühr wird nicht fällig bei:
  • Überweisungen von einem anderen Arzt im selben Quartal
  • Vorsorge, Früherkennung, Kontrolluntersuchungen, Schutzimpfungen
  • Überschreiten der Belastungsgrenze
  • Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren

Arzneimittel („Rezeptgebühr“)

10% der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Arzneimittels.

Arzneimittelpreis
Zuzahlung

bis 5,- €

Preis = Zuzahlung


5,01 bis 50,- €

5,- €


50,- bis 100,- €

10% des Preises


ab 100,- €

10,- €


Das gilt entsprechend auch für Verbandmittel, die meisten Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrtkosten.

Zuzahlungsbefreite Arzneimittel

Der Spitzenverband der Krankenkassen entscheidet auf der Grundlage des Arzneimittelwirtschaftlichkeitsgesetztes (AVWG), welche Arzneimittel von der Zuzahlung befreit werden können. Die Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel wird 14-tägig aktualisiert und kann im Internet abgerufen werden:





Festbeträge

Unter dem Festbetrag versteht man den erstattungsfähigen Höchstbetrag bei einem Arzneimittel.

Liegt der Preis eines verordneten Arzneimittels darüber, muss der Versicherte selbst den Differenzbetrag zahlen. Die Zuzahlung richtet sich nach dem niedrigeren Festbetrag. In der Summe zahlt der Patient also Mehrkosten plus Zuzahlung. Den Differenzbetrag müssen übrigens auch Versicherte zahlen, die von der Zuzahlung befreit sind.


Verbandmittel

Die Zuzahlung beträgt 10% der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels.


Heilmittel 

Zu den Heilmitteln werden z.B. die physikalische Therapie (Krankengymnastik, Physiotherapie, Massagen), die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und die Ergotherapie gezählt. Die Zuzahlung beträgt 10% der Kosten zuzüglich 10, -  € pro Verordnung.


Hilfsmittel 

Zu den Hilfsmitteln in diesem Sinne gehören beispielsweise Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische Anfertigungen, Rollstühle, Gehhilfen etc. Zuzahlung: 10% der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10% je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich.


Häusliche Krankenpflege

10% der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr, zuzüglich 10,– € je Verordnung.


Haushaltshilfe

10% der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal 10,– €.


Krankenhaus- und Anschlußheilbehandlung

10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr. Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhaus und Anschlussheilbehandlung werden angerechnet.

(Die Anschlussheilbehandlung ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt durchgeführt wird. Sie kann stationär, teilstationär oder ambulant erfolgen.)


Ambulante und stationäre Leistungen zu Rehabilitation

10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, ohne zeitliche Begrenzung. 28 Tage, wenn die ambulante Reha-Maßnahme aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre Reha-Maßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen dauert.


Fahrtkosten

10% der Fahrtkosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt. Das gilt übrigens auch für Fahrten von Kindern.